Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Geschäfte gelten unter Ausschluss etwaiger entgegenstehender Einkaufsbedingungen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 
Dies gilt auch für diese Klausel. Von der Aufhebung oder Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Konditionen bleiben alle anderen Bedingungen unberührt.

2. Angebot / Annahme

Angebote des Verkaufens sind stets freibleibend und unverbindlich. Liefermöglichkeit vorbehalten.

3. Versand und Lieferung

Höhere Gewalt und alle Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, entbinden uns von der Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen. 
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers.

4. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der 
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im 
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer 
oder gegen sonstige Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des
Abnehmers stehen, veräußert, so tritt der Abnehmer uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe ab. Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer
– nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Abnehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen
bleibt der Abnehmer auch nach Abtretung im Außenverhältnis ermächtigt. Unsere Befugnis, Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, 
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Abnehmer
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern 
die Abtretung mitteilt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer oder im Zusammenhang mit Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten eine 
wechselmäßige Haftung des Abnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung
des Wechsels durch unseren Abnehmer als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf 
Verlangen unseres Abnehmers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, unser Eigentum an den Waren oder unsere Rechte an den uns abgetretenen Forderungen 
bei Zahlungsverzug des Käufers oder im Falle einer Gefährdung unserer Forderung sowohl dem Käufer als auch den Dritten gegenüber geltend zu machen, insbesondere können wir 
alsdann die Rückgabe der Waren verlangen. Bei Zurücknahme von Waren werden unsere Spesen sowie ein etwaiger Minderwert in Abzug gebracht. Die Ermittlung des Minderwertes 
erfolgt durch Verkauf der zurückgenommenen Waren im üblichen Rahmen unseres Geschäftsbetriebes ohne Mitwirkung des säumigen Schuldners. Die Zurücknahme von Waren 
bedeutet nicht ohne weiteres den Rücktritt vom Vertrag. Von einer bestehenden oder vollzogenen Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte
hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. 

5. Reklamation

Beanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Waren geltend gemacht werden. Die Rücksendung mangelhafter
Ware bedarf unserer Zustimmung. Dem Käufer steht zunächst nur das Recht zu, Neulieferung zu verlangen. 
Erst nach Fehlschlagen der Neulieferung besteht ein Anspruch auf Wandlung oder 
Minderung und dies auch nur hinsichtlich der mangelhaften Waren. Eine Abtretung der Ansprüche ist nicht zulässig. 

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover, auch für Scheck- und Wechselangelegenheiten.